Bürgerverein Wilhelmshagen-Rahnsdorf e. V.

gegründet 1.12.1993 als Bürgerverein Wilhelmshagen e. V

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Wilhelmshagen-Rahnsdorf e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist 12589 Berlin
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Gemeinwohls, speziell der Lebens – und Wohnbedingungen der Einwohner von
Wilhelmshagen-Rahnsdorf. Das umfasst die Heimatpflege mit der Vie1fa1t der sozialen, ökologischen, kulturellen und
volkssportlichen Bedingungen sowie der, räumlichen Strukturen.
Geplante Aktivitäten des Bürgervereins sind u. a.:
– Ortsgestaltung
– Naturschutz
– Maßnahmen zum Umweltschutz
– Verkehrsgestaltung
Dabei strebt der Verein die enge Zusammenarbeit mit benachbarten Ortsteilen, Gemeinden sowie anderen Interessenvertretungen im Siedlungsgebiet Rahnsdorf an.
(2) Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch
– die Erforschung der Heimatgeschichte und die Publizierung der Ergebnisse,
– ein vielseitiges interessantes Zusammenleben im Ortsteil unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interes-
sen der Jugendlichen und Senioren.
(3) Der Verein folgt dem Prinzip ,,global denken, lokal gerecht handeln – keine Gewalt!“ Er wahrt parteipolitische und konfessionelle Neutralität und vertritt den Grundsatz der Toleranz gegenüber Menschen anderer Nationalitäten und Rassen, Religionen und Weltanschauungen, sofern von ihnen ein humanistisches Grundanliegen vertreten wird.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(l) Mitglied kann jeder sein, der diese Satzung anerkennt und unterstützt. Dies gilt auch für juristische Personen.
(2) Die Mitgliedschaft ist dem Verein unter Anerkennung der Satzung schriftlich anzumelden.
(3) Sonderfälle der Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung der Antragsteller (§10).
(4) Zusätzlich können fördernde Mitglieder aufgenommen und Ehrenmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Beendigung der Mitgliedschaft
c) Tod
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann vom erweiterten Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied 1. erheblich gegen die Satzung (§ 2) verstößt,
2. einen Beitragszahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag aufzuweisen hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Beim Ausscheiden hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 – Finanzen

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Organe

(1) Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Kassierer
d) der erweiterte Vorstand
e) die Arbeitsgruppen
(2) Von offiziellen Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und vom jeweiligen Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 – Mitgliederversammlung (MV)

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal.
(2) Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Fünftel der Mitglieder schriftlich fordert.
(3) Die Einberufung der MV und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist
von mindestens 10 Tagen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der schriftlichen Bekanntgabe wörtlich mitgeteilt
werden.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind. Ist sie das nicht, kann sie in angemessener Zeit wiederholt werden. Dann ist sie unabhängig von der Anzahl erschienener Mitglieder beschlussfähig. Mehrere Vertreter einer juristischen Person haben zusammen nur eine Stimme. Bei
3 Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderung und Vereinsauflösung verlangen eine Zweidrittelmehrheit. Abwesende Mitglieder können ihre Zustimmung/Ablehnung schriftlich erklären oder sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, auch bei Wahlen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn diese von mindestens fünf Prozent der Stimmberechtigten beantragt wird.
(5) Anträge können gestellt werden
a) von jedem Mitglied oder
b) vom Vorstand.
(6) Anträge auf Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein, Anträge aus aktuellem Anlass spätestens unmittelbar vor Beginn der Versammlung.
(7) Aufgaben der Mitg1iederversammlung
a) Wahl, Abberufung sowie Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
b) Beschließen und Aufheben der Arbeitsgruppeneinteilung
c) Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfer nach Erfordernis
d) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Vereinstätigkeit des abgelaufenen Geschäftsjahres
e) Entgegennahme der Jahresabrechnung des Kassierers und des Prüfberichtes der Kassenprüfer
f) Genehmigung des Haushaltsplanes g) Satzungsänderungen
h) Berufungsentscheidungen nach § 4 (3) und § 4 (5) Buchstabe b
i) Beschlussfassung zur Beitragsordnung nach § 5 und zur Ehrenmitgliedschaft nach § (4)

§ 8 – Arbeitsgruppen

(1) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks werden nach Bedarf zeitweilige bzw. ständige Arbeitsgruppen gebildet. Diese wählen jeweils ihre Vorsitzenden, die dem Vorstand verantwortlich sind.
(2) Die Wahl der Arbeitsgruppenvorsitzenden (AG-Vors.) erfolgt jährlich. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Bei Beschlüssen innerhalb einer AG sind nur Mitglieder stimmberechtigt. (4) AG können auch als Zirkel/Klubs angelegt
bzw. entwickelt werden.

§ 9 – Vorstand

(l) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. (2) Die MV wählt den Vorstand alle zwei Jahre. (3) Der Gründungsvorstand hat
sich schon nach einem Jahr der Wahl durch die MV erneut zu stellen.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind mindestens zwei
von den drei Vorstandsmitgliedern. Vorstandsentscheidungen sind mehrheitlich zu treffen. Zu Fachentscheidungen sind die
entsprechenden AG-Vors. hinzuzuziehen. Diese sind dann mit stimmberechtigt. (5) Zwischen den MV kann der Vorstand
die AG-Einteilung ändern.
(6) Fehlen bei Ausfall von Vorstandsmitgliedern Nachfolgekandidaten so regelt der erweiterte Vorstand die Verfahrensweise
zur Beseitigung dieses Mangels bis zur nächsten MV.
(7) Bei Aufforderung durch das Finanzamt oder durch das Registergericht ist der amtierende Vorstand berechtigt, die diesbezügliche Satzungsänderung vorzunehmen und eintragen zu lassen. Die Mitglieder werden in der darauf folgenden Mitgliederversammlung darüber informiert.

§ 10 – Erweiterter Vorstand

(l) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern (§ 9) und den gewählten AG Vors. (§ 8).
(2) Der erweiterte Vorstand trifft seine Entscheidungen mehrheitlich. Dabei haben ein Vetorecht:
a) die drei Vorstandsmitglieder als Einheit
b) in finanziellen Fragen der Kassierer in Übereinstimmung mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Ansonsten sind alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes gleichberechtigt.
(3) Dem erweiterten Vorstand obliegen:
a) die Unterstützung des Vorstandes,
b) vereinsinterne Schiedsregelungen,
c) Sonderfälle Aufnahme nach § 4 (3), 4
d) Vereinsausschlüsse nach § 4 (5b)
(4) Der erweiterte Vorstand wird angehört
– bei der Einstellung / Entlastung von Mitarbeitern,
– bei Anerkennungen und / oder Zuwendungen für Aktivitäten von nicht dem Verein angehörigen Personen / Gremien,
– bei Entscheidungen gem. § 9 (5).

§ 11 – Kassenprüfer

Die MV kann, wenn es sich als zweckmäßig erweist, jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer wählen, die
nicht Mitglied des Vorstandes und / oder der AG Finanzen des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr Kasse, Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie unterbreiten der MV einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.

§ 12 – Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet nur eine hierfür besonders einzuberufende MV. Dazu ist die Dreiviertelmehr-
heit der Stimmberechtigten erforderlich. Bei Nichterreichen der Beschlussfähigkeit kommt § 7 (4) zur Anwendung. Verhin-
derte Mitglieder können ihre Zustimmung schriftlich erklären.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Heimatpflege im Stadtbe-
zirk Treptow/Köpenick.
(3) Diese Festlegung zu (2) darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes, falls die MV nichts anderes beschließen sollte.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der veränderten Form am 24.5.2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen

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